Wenn Sie in Ihrer Mietwohnung Wände streichen möchten, stellt sich grundsätzlich die Frage, welche Farben Sie überhaupt verwenden dürfen. Im Mietrecht gilt, dass Schönheitsreparaturen wie das Streichen in der Regel in vertragsgemäßem Zustand auszuführen sind, was bedeutet, dass Sie handelsübliche, lösemittelarme Dispersionsfarben verwenden sollten. Gesundheitsschädliche Farben, etwa solche mit hohen Anteilen an Lösemitteln, dieser Ratgeber , sind nicht nur für Sie und Ihre Familie riskant, sondern können auch zu Konflikten mit dem Vermieter führen. Bevor Sie einen Eimer öffnen, sollten Sie die Zusammensetzung prüfen: Achten Sie auf das EU-Umweltzeichen oder den Blauen Engel, denn diese kennzeichnen Produkte mit geringer Schadstoffbelastung. Der Bereich arbeitsschutz mietrecht wird hier relevant, denn auch wenn Sie nicht gewerblich arbeiten, schützt Sie die Fürsorgepflicht des Vermieters nicht vor selbst gewählten Gefahrstoffen – Sie handeln auf eigene Verantwortung, wenn Sie zu aggressiven Chemikalien greifen.

Sollten Sie dennoch erwägen, eine gesundheitsschädliche Farbe zu verwenden, etwa für einen speziellen Effekt oder weil ein Restbestand vorhanden ist, müssen Sie mehrere Regeln beachten. Zunächst ist es absolut notwendig, den Raum während und nach der Arbeit intensiv zu lüften, da viele Lösemittel auch über die Atemwege aufgenommen werden und Kopfschmerzen, Schwindel oder langfristig sogar Nervenschäden verursachen können. Tragen Sie zudem eine geeignete Atemschutzmaske mit Aktivkohlefilter und Einweghandschuhe, und halten Sie Kinder sowie Haustiere fern. Juristisch problematisch wird es, wenn Sie die Wand mit einer Farbe streichen, die einen unangenehmen oder anhaltenden Geruch hinterlässt oder gar gesundheitliche Beschwerden bei den nächsten Mietern verursachen könnte. Hier greift der Grundsatz, dass Sie bei Auszug die Wohnung in einem Zustand zurückgeben müssen, der einer normalen Abnutzung entspricht – eine kontaminierte Wandfläche gilt als Mangel, und der Vermieter kann die Beseitigung auf Ihre Kosten verlangen. Der Aspekt arbeitsschutz mietrecht zeigt sich darin, dass Sie nicht nur Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein können, sondern auch gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen, wenn Sie giftige Dämpfe in das Treppenhaus entweichen lassen.
Praktisch bedeutet dies: Greifen Sie immer zu wasserbasierten, emissionsarmen Farben, die kein Gefahrstoff-Kennzeichen wie das Totenkopf- oder das Ausrufezeichen-Symbol aufweisen. Prüfen Sie vor dem Kauf die Sicherheitsdatenbank des Herstellers oder fragen Sie im Fachhandel gezielt nach „frei von Lösemitteln und Weichmachern“. Wenn Sie unsicher sind, ob eine vorhandene Farbe gesundheitsschädlich ist, lassen Sie sie in einer Schadstoffberatung testen oder entsorgen Sie sie fachgerecht im Wertstoffhof. Kommunizieren Sie mit Ihrem Vermieter, bevor Sie zu außergewöhnlichen Produkten greifen – viele Mietverträge enthalten eine Klausel, die nur „fachgerechte und gesundheitlich unbedenkliche“ Mittel erlaubt. Verzichten Sie im Zweifel lieber auf einen streitbaren Anstrich, denn die Kosten für eine Sanierung durch Fachfirmen übersteigen den Nutzen eines speziellen Farbtons bei Weitem. Denken Sie immer daran: Ihr Wohlbefinden und die Sicherheit aller Bewohner haben Vorrang, und eine neutrale, atmungsaktive Wandfarbe ist sowohl für die Wohnqualität als auch für das Verhältnis zum Vermieter die beste Wahl – ganz im Sinne eines ausgewogenen arbeitsschutz mietrecht Verständnisses, das auf Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme basiert.